Einigungen – eine da! Und eine nah?
[i]Das Brexit-Abkommen liegt vor, s. unter http://go.nwb.de/fbmltEs war nicht mehr damit zu rechnen, doch am gab es ein Brexit-„Weihnachtswunder“. Das Vereinigte Königreich und die EU-Kommission haben sich vertraglich auf die zukünftige Zusammenarbeit verständigt. Das voluminöse Trade and Cooperation Agreement wird dafür die Basis sein. Auch ohne knallharten Brexit ist Großbritannien seit dem 1. Januar „Drittstaat“. Überraschung: Die neue Zollgrenze verläuft zwischen Nordirland und Großbritannien – nicht zwischen Irland und Nordirland.
Aus steuerrechtlicher Sicht trägt das Abkommen sehr wohl Züge eines harten Brexit. Für die Ertragsteuern heißt dies, dass die für EU-Staatsangehörigen geltenden Vergünstigungen, die auf den EU-Grundfreiheiten beruhen, für Briten jetzt nicht mehr anwendbar sind. Umsatzsteuerlich entfallen für die Gebiete England, Schottland und Wales die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen – hier kommt nun Einfuhrumsatzsteuer zum Tragen. Nordirland gilt weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Hierzu gibt es bereits ein (s. dazu die Nachricht von Diemer auf S. 5).
Ab sofort gelten auch für die (zivilrechtliche) Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland die schon längere Zeit angekündigten Folgen, der in Drittstaaten gegründeten Gesellschaften (s. dazu , NWB XAAAH-67873). Der Brexit ist also da!
[i]Blueprint der OECD zur Säule 1 unter http://go.nwb.de/gj0fpDie Arbeiten an der „neuen Weltsteuerordnung“ gehen im Januar auf OECD-Ebene weiter. Im Hinblick auf den Two Pillar Approach bestehen unverändert steuerpolitische Spannungsfelder, von denen nicht gewiss ist, ob sie bis zum Sommer 2021 aufgelöst werden können. Immerhin, nach dem Übergang der US-Regierung erscheint ein globaler Konsens nun politisch eher möglich. Also ist das gute Ende nah?
Auf dem Weg durch die Arbeitsebene werden sich zwar noch umfangreiche Änderungen und Konkretisierungen an den Vorschlägen der OECD-Blueprints vom Oktober ergeben. Dennoch empfehlen Treidler/Kunz ab dringend, sich das Ziel der Vorschläge vor Augen zu führen. Der mit dem Pillar One verbundene Aufwand für die betroffenen Steuerpflichtigen wird absehbar um ein Vielfaches über dem mit dem Country-by-Country Reporting verknüpften Aufwand liegen. Zugleich werden mit Pillar One und seinem Amount A unmittelbare und komplexe steuerliche Folgen verknüpft sein. Und auch, wenn dies alles unter der Flagge der großen Digitalkonzerne segelt, werden damit allgemein Gewissheiten der internationalen Steuergesamtarchitektur hinterfragt.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 1 / 2021 Seite 1
NAAAH-68202