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IWB Nr. 1 vom Seite 19

Umsatzsteuerbefreiung: Ohne USt-IdNr. geht nichts bei EU-Lieferungen

zu Quick Fixes-Änderungen

Dr. Carsten Höink

Durch [i]BMF, Schreiben v. 9.10.2020 - III C 3 - S 7140/19/10002 :007, NWB YAAAH-60596 den Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung und Harmonisierung des bisherigen Umsatzsteuersystems wurde die „größte Reform der Mehrwertsteuer seit einem Vierteljahrhundert“ angestoßen. Mit Sofortmaßnahmen soll die Mehrwertsteuer im EU-Binnenmarkt einfacher, robuster und weniger betrugsanfällig werden. Die als „Quick Fixes“-Reform beschlossenen Änderungen sind EU-weit seit dem anzuwenden, wobei einige Staaten die Regelungen erst zum 1.7. oder gar zum tatsächlich in nationales Recht implementierten. In Deutschland wurden mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Gesetz v. , BGBl 2019 I S. 2451) die Änderungen der MwStSystRL durch diese Reform in nationales Recht umgesetzt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Änderungen bei der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG. Die Neuregelungen bei der innergemeinschaftlichen Lieferung bedeuten in der Praxis eine erhebliche Verschärfung der Voraussetzungen für die Unternehmen, da bislang rein verfahrensrechtliche Pflichten materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerfreiheit wurden. Insbesondere die neue Funktion der USt-IdNr. kann in der Praxis Fragen zur Anwendbarkeit der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung aufwerfen.

Kernaussagen
  • Voraussetzung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers, die von einem anderen als dem Abgangsland erteilt wurde.

  • Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hängt zudem davon ab, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG nachkommt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Aktive Verwendung der ausländischen USt-IdNr. durch den Kunden und korrekte ZM-Deklaration erfordern klare Prozesse und Vorgaben im Unternehmen.

  • Im bleiben noch einige Fragen offen. Diese betreffen beispielsweise die Behandlung der Lieferung zum Zeitpunkt des Umsatzes, wenn keine USt-IdNr. des Erwerbers vorliegt.S. 20