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Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften
Mit (BStBl 2020 II S. 647) hat der BFH entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG S. 13steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind. Mit Schreiben v. nimmt das BMF zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften Stellung und erläutert, wann der erforderliche Veranlassungszusammenhang für diese Konstellation gegeben ist. (Einen ausführlichen Beitrag zu den Devisentermingeschäften im Kontext des § 8b KStG lesen Sie in Kürze in NWB.)