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Steuerrecht | BMF: Vorläufigkeitsvermerk für Solidaritätszuschlag ab VZ 2020
Das BMF ordnet für Festsetzungen des Solidaritätszuschlags (SolZ) ab dem Veranlagungszeitraum 2020 einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO an.
Der Vorläufigkeitsvermerk erfolgt wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel, die aufgrund des zum ausgelaufenen Solidarpakts II bestehen.
Ergänzt [i]Erweiterung des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks wird mit dem aktuellen BMF-Schreiben die bisherige Aussage in den ( BStBl 2018 I S. 2) und vom ( BStBl 2019 I S. 2, jeweils Abschnitt A.II). Bislang sollten sämtliche Festsetzungen des SolZ für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des S. 62SolZG 1995 vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfolgen. Dies wird nun für Veranlagungszeiträume ab 2020 auf die Frage erstreckt, ob die Erhebung des SolZ nach Auslaufen des Solidarpakts II verfassun...