Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
EuGH 17.12.2020 C-346/19, IWB 1/2021 S. 4

EuGH | Angabe der Rechnungsnummer im Vergütungsantrag

Eine österreichische Gesellschaft stellte einen Vorsteuer-Vergütungsantrag nach der RL 2008/9/EG in Deutschland. Für die einzelnen Gegenstände oder Dienstleistungen gab sie jeweils keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine Nummer an, die auf die Rechnung Bezug nahm, es dabei aber erlaubte, die Rechnung und damit die betreffende Leistung zu identifizieren. Das BZSt lehnte eine Vergütung der Vorsteuer aus diesen Rechnungen ab.

Der EuGH [i]Die Angabe einer Referenznummer anstelle einer Rechnungsnummer im Vergütungsantrag kann unschädlich sein teilte mit, dass zwar nach der RL 2008/9/EG ein Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 dieser Richtlinie geforderten Angaben gemacht hat. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d RL 2008/9/EG beziehe sich auf die in Art. 226 Nr. 2 RL 2006/112/EG genannte Rechnungsnummer. Dieses Erfordernis sei aber eine formelle [i]Grundsatz der Neutralität kann die Anforderung zusätzlicher Informationen gebietenVoraussetzung; ein Verstoß hiergegen sei bei Vorliegen der materiellen Vor...