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Förderung der Elektromobilität in der betrieblichen Praxis
Steuerliche Vergünstigungen auf Arbeitnehmerebene
Der Klimawandel ist seit Jahren in vielen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens das prägende Thema. Insoweit überrascht es nicht, dass gerade auch die Mobilität einen zentralen Aspekt in der Diskussion über eine umweltverträgliche Nachhaltigkeit darstellt. Dementsprechend bemüht sich der Gesetzgeber, die Elektromobilität in Deutschland auf breiter Fläche zu fördern. Fördermöglichkeiten in Form eines Umweltbonus werden für die Anschaffung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gewährt. Die laufende Nutzung entsprechender Fahrzeuge wird durch die Gewährung steuerbegünstigter Arbeitgeberleistungen unterstützt und es werden gezielt steuerliche Vorteile ermöglicht.
Die Elektromobilität wird durch verschiedene, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses nutzbare Maßnahmen steuerlich begünstigt. Die Maßnahmen reichen von einer Begünstigung in Form einer Steuerpauschalierung bis zu einer völligen Steuerfreistellung.
Ein Wermutstropfen liegt in der vom Gesetzgeber geforderten zusätzlichen Gewährung entsprechender Vorteile. Dem Arbeitnehmer ist somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich im Wege einer Entgeltumwandlung für eine steuerlich begünstigte Nutzung der Elektromobilität zu entscheiden.
Die steuerverschärfenden Regelungen des im Hinblick auf das Zusätzlichkeitserfordernis erhalten durch das JStG 2020 rückwirkend ab Gesetzeskraft.
I. Einleitung
[i]Weber, BMF aktualisiert Regelungen zur lohnsteuerlichen Förderung der Elektromobilität, BBK 20/2020 S. 970, NWB ZAAAH-60548 Bereits seit dem Jahr 2017 bestehen steuerliche Vergünstigungen im Bereich der Elektromobilität, die im Anstellungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt werden können und Leistungen des Arbeitgebers entweder steuerfrei stellen oder eine Pauschalversteuerung ermöglichen. Gänzlich steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen das elektrische Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen an Ladestationen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 3 Nr. 46 EStG). Eine Pauschalversteuerung ist möglich, sofern der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge unentgeltlich oder vergünstigt an Arbeitnehmer übereignet oder etwaige Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb sowie der Nutzung solcher Ladevorrichtungen gewährt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Stromkosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines Firmenwagens an einer nicht in seinem Betrieb befindlichen Ladestation innerhalb bestimmter Pauschalen als Auslagenersatz steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Die Gewährung dieser Fördermöglichkeiten ist aktuell bis zum vorgesehen.
Die genannten Fördermöglichkeiten hat das BMF in seinem Schreiben vom zusammenfassend dargestellt und für den Anwender erläutert. Nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens ist die Auswirkung der Minderung des Bruttolistenpreises bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugs (Firmenwagen). Dementsprechend wird in diesem Beitrag hierauf ebenfalls nicht eingegangen. Es erfolgt eine Konzentration auf den Inhalt des BMF-Schreibens. S. 68