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Ausgleichsposten bei Entnahmen gem. § 4g EStG
Wer im Inland ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, muss den Vorgang mittels Entnahme der Besteuerung unterwerfen. Wird dagegen das entnommene Wirtschaftsgut in eine ausländische Betriebsstätte überführt und droht das inländische Besteuerungsrecht wegzufallen, handelt es sich um eine sog. Steuerentstrickung.
Dieser Vorgang findet über eine fiktive Entnahme in Deutschland Einkehr in die Besteuerung. Für die aufgedeckten stillen Reserven ermöglicht § 4g EStG die Bildung eines Ausgleichspostens, auf dessen Voraussetzungen sowie Bildungs- und Auflösungsmöglichkeiten im Folgenden eingegangen wird.
Allgemeines
Eine Entnahme liegt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn Wirtschaftsgüter inkl. Nutzungen und Leistungen vom Steuerpflichtigen aus seinem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnommen werden. Das Wirtschaftsgut wird folglich aus dem betrieblichen Bereich in den privaten oder einen anderen – betriebsfremden – Bereich überführt. Um eine Entnahme zu tätigen, ist gem. R 4.3 Abs. 3 EStR eine Entnahmehandlung notwendig. Gegenstand der Entnahme können dabei alle Wirtschaftsgüter sein, die zum Betriebsvermögen (notwendig oder gewillkürt) gehören. Die Entnahme eines Firmenwertes ist dagegen nicht möglic...