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Arbeitsunfälle in der Sozialgerichtsbarkeit 2020
Arbeitnehmer/innen sind gegen das Risiko, einen Arbeitsunfall zu erleiden, durch die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Aber nicht selten gibt es nach Schadensfällen zwischen ihnen und dem zuständigen Unfallversicherungs-träger – auch gerichtlich ausgetragenen – Streit darüber, ob tatsächlich dieser für ein Schadensereignis einzutreten hat. Es sind dann die Besonderheiten des Einzelfalls, die darüber entscheiden, ob es sich um einen versicherten Arbeits- oder Wegeunfall handelt oder nicht.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Arbeitsunfälle
[i]Arbeitsunfälle nur infolge versicherter TätigkeitArbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (Versicherung kraft Gesetzes), § 3 (Versicherung kraft Satzung) oder § 6 SGB VII (Freiwillige Versicherung) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
[i]Unfall „bei“ der versicherten Tätigkeit häufig fraglichBejaht wurde z. B. ein Arbeitsunfall beim Skifahren, das Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung war, nicht aber beim Skifahren eines Geschäftsführers mit Geschäftsfreunden. Denn nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stehen unter Versicherungsschutz. Auch die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am ...