Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 165 AO Vorläufige
Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
(§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363
Abs. 2 AO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
”
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)
Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
Anwendung des § 32c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994.
”