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§ 165 AO Vorläufige
Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
(§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2
AO)
Nach dem (BStBl 1999 II S. 81) und dem – (NV) besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen wieder einzuführen. Weitere Verfahren, die die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt Teil II Nr. 22 vom ).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Die Nummer 1 (Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen) der Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
Ferner wird die An...