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Erbschaftsteuer – Kürzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG ist europarechtskonform (FG)
Die anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrages in der Erbschaftsteuer bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf inländisches Vermögen (§ 16 Abs. 2 ErbStG) steht mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit im Einklang.
Quelle: , NWB RAAAH-65130