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Gestaltungen bei Patchwork-Familien
Teil 1: Problemfelder und rechtliche Grundlagen
In steter Regelmäßigkeit versagen die rechtlichen und steuerlichen Regelungen bei Familienstrukturen, die vom „Normalfall" abweichen. Rechtliche und steuerliche Gestaltungen sind daher an der Tagesordnung. Um Mandanten bei komplexen Familienstrukturen als vertrauensvoller Berater im berufsrechtlich möglichen Rahmen begleiten zu können, gilt es, mit den rechtlichen und steuerlichen Themen und den diesbezüglichen Stolperfallen vertraut zu sein und die gewöhnlichen, aber auch außergewöhnlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu kennen. Dies möchte der Beitrag, der zweigeteilt erscheint, vermitteln. Im ersten Teil werden anhand der Betrachtung gewisser, in der Praxis wiederkehrender Grundkonstellationen die rechtlichen Grundlagen gelegt und steuerliche Schlaglichter betrachtet.
Teil 2 des Beitrags „Gestaltungen bei Patchwork-Familien“ von Schellenberger finden Sie hier: NWB YAAAH-69607
Das deutsche Zivil- und Steuerrecht wird komplexen Familienstrukturen nicht gerecht. Es besteht in solchen Konstellationen nahezu immer Gestaltungsbedarf.
Bei zerrütteten Ehen ist besonderes Augenmerk auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht und Pflichtteilsrecht sowie deren Beseitigungsmöglichkeit zu richten. Zudem sind bestehende testamentarische Regelungen und deren Beseitigungsmöglichkeiten zu prüfen.
Heirate oder heirate nicht, Du wirst beides bereuen (Sokrates). Eine Eheschließung sollte nicht nur aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen von nicht ehelichen Lebensgefährten erwogen werden.
Eine Stiefkindadoption macht aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen keinen Sinn.
I. Einführung
In erbrechtlichen Lehrbüchern existiert die „Deutsche Normalfamilie“. Diese besteht aus zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die miteinander in gültiger Ehe leben und mehrere gemeinsame Kinder haben, die der gemeinsamen Ehe entstammen. Neben dieser „Normalfamilie“ zeitigt das Leben vielfältige anderweitige Lebensformen. Für einen Teil dieser Lebensformen wurde der Begriff der „Patchwork-Familie“ geprägt. Im Englischsprachigen herrscht der Begriff der „blended family“ vor, der angenehmere Assoziationen hervorruft, existieren doch qualitativ erfreuliche blended whiskeys. Anders sieht es beim deutschen „Flickwerk“ aus – klingt es doch ein wenig nach „zusammengeschustert und von fragwürdiger Qualität“. Der teilweise synonym verwendete Begriff der „Legofamilie“ erscheint ebenfalls nicht angemessen. Daher wird im Folgenden von „komplexen Familienstrukturen“ gesprochen.
Warum können komplexe Familienstrukturen auch rechtlich und steuerlich herausfordernd sein – zumindest für den, der die zugrunde liegenden Schwierigkeiten kennt? Weil der deutsche historische Gesetzgeber im Familien- und Erbrecht die „Deutsche Normalfamilie“ vor Augen hatte und teilweise noch hat. Dadurch sind die gesetzlichen Regelungen oft unpassend.
II. Grundlegende Konstellationen
Für die Betrachtung der Themenfelder bei der Beratung von Mandanten mit mehr oder weniger komplexen Familienstrukturen werden sowohl die gesetzlichen Regelungen im ersten Teil des Beitrags als auch die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten anhand grundlegender, wiederkehrender Konstellationen betrachtet.
Konstellation 1: Zwei Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, ein Ehegatte in erster Ehe verheiratet, der andere Ehegatte in zweiter Ehe verheiratet, aus erster Ehe ein Kind, ein gemeinsames minderjähriges Kind.
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Konstellation 2: Zwei nicht eheliche Lebensgefährten, ein Ehegatte unverheiratet, der andere Ehegatte in zerrütteter Ehe in Zugewinngemeinschaft noch verheiratet, aus zerrütteter Ehe ein Kind, zwei gemeinsame minderjährige Kinder.
Konstellation 3: Zwei Ehegatten, beide Ehegatten in zweiter Ehe in Zugewinngemeinschaft verheiratet, aus erster Ehe jeweils ein minderjähriges Kind, ein gemeinsames minderjähriges Kind.
Konstellation 4: Zwei nicht eheliche Lebensgefährten, beide Ehegatten in zerrütteter Ehe in Zugewinngemeinschaft noch verheiratet, aus zerrütteten Ehen jeweils ein Kind, ein gemeinsames minderjähriges Kind.