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Funktionsverlagerung
I. Hintergrund
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen erstmalig im deutschen Steuerrecht geregelt. So wird in § 1 Abs. 3b AStG (vormals § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG) die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen erstmals explizit gesetzlich geregelt.
Der Neuregelung lag das Erfordernis seitens des Gesetzgebers zugrunde, stärker gegen Funktionsverlagerungen in das Ausland vorzugehen. Neben einer abschreckenden Wirkung gegen derartige Umstrukturierungen soll bei der Verlagerung betrieblicher Funktionen ins Ausland die Besteuerung des in das Ausland übergehenden sog. Gewinnpotenzials einer Funktion sichergestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass in Deutschland erwirtschaftetes Steuersubstrat (insbesondere Immaterielle Wirtschaftsgüter) – also noch nicht versteuerte (steuerverstrickte) Erfolgsbestandteile – bei einer Verlagerung in das Ausland einmalig in Deutschland besteuert wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mittels der Besteuerung von Funktionsverlagerungen die „Sicherung des deutschen Steueraufkommens“ sowie „die Besteuerung in Deutschland geschaffener Werte“ – nicht zuletzt durch Erfassung geschäftswertbildender Faktoren. Es handelt sich damit u...