Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 24 vom Seite 992

Funktionsverlagerung im Fokus

Einordnung der jüngeren Rechtsprechung im Lichte der aktuellen Gesetzgebung

Prof. Dr. Stephan Rasch

16 Jahre nach Einführung der Funktionsverlagerungsbesteuerung in § 1 AStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sollte das Thema eigentlich nicht noch eine weitere Analyse erfordern. Die tatsächlichen Entwicklungen mit der Anpassung der Funktionsverlagerungsverordnung an § 1 Abs. 3b AStG sowie die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze 2023 sind bereits relevant. Von hoher praktischer Bedeutung sind jedoch insbesondere die finanzgerichtlichen Urteile des , NWB CAAAJ-43103 und v.  - 10 K 117/20, NWB IAAAJ-71967 sowie das , NWB UAAAJ-54953. Der BFH hat wichtige Aussagen zur Anwendung bei Warentransaktionen gemacht und der Zehnte Senat des Niedersächsischen FG hat sich zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Funktionsverlagerung grundlegend geäußert. In jüngster Zeit gab es weitere Urteile, die entweder zeitnah veröffentlicht werden oder ein Urteil bald zu erwarten ist, in denen es ebenfalls um die Voraussetzungen der Thema Funktionsverlagerung geht. Die Urteile sind alle zur Rechtslage vor der Änderung des § 1 Abs. 3b AStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) ergangen. Die gerichtliche Beurteilung der Tatbestandsmerkmale der Funktionsverlagerung hat aber gleichermaßen Bedeutung für die aktuelle Rechtslage. Mit dem vorliegenden Beitrag soll die Linie der Rechtsprechung nachgezeichnet und sollen Rückschlüsse für die Anwendung der Funktionsverlagerung gezogen werden.

Kernaussagen
  • Die Funktionsverlagerung wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in § 1 AStG eingeführt und durch das AbzStEntModG umfassend angepasst, insbesondere durch die Neuregelung des § 1 Abs. 3b AStG.

  • Die neuen Verwaltungsgrundsätze 2023 enthalten nun auch Regelungen zur Funktionsverlagerung, wobei die Definitionen und viele Formulierungen aus den Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung 2010 übernommen wurden.

  • Wichtige Urteile des Niedersächsischen FG und des BFH haben die Kriterien und Voraussetzungen für Funktionsverlagerungen präzisiert, wobei insbesondere die Übertragung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen und deren kausale Verknüpfung mit der Funktionsausübung im Fokus standen. Die jüngsten Urteile und die Anpassungen der gesetzlichen und administrativen Regelungen haben erhebliche praktische Auswirkungen auf die Bewertung und Behandlung von Funktionsverlagerungen in der steuerlichen Praxis.S. 993