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BFH 13.08.2020 VI R 15/18, StuB 1/2021 S. 39

Einkommensteuer | Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen

(1) Unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen (Bestätigung des , NWB HAAAG-53818, BStBl 2017 II S. 988 = Kurzinfo StuB 2017 S. 682, NWB HAAAG-55892). (2) Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (Bezug: § 33 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4 EStG; Art. 6 GG).

Praxishinweise

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendi...BStBl 2017 II S. 988