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Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Sozialversicherung
Grundlagen, Fallbeispiele und praktische Abwicklung
In der monatlichen Abrechnungspraxis hat die rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises und die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge rechtzeitig zum Fälligkeitstag neben der pünktlichen Entgeltzahlung an die Mitarbeiter einen festen Platz auf der Terminliste. Nicht ganz so regelmäßig – aber doch immer einmal wieder – kommt es vor, dass Beiträge zurückgerechnet werden müssen; die Rede ist dann von „zu Unrecht“ entrichteten Beiträgen. Wie zu verfahren ist, damit die Beteiligten in solchen Fällen die Beiträge zurückerhalten, legen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen fest, die regelmäßig an die Rechtsentwicklung angepasst werden. Die aktuelle Version dieser Grundsätze datiert vom .
I. Rechtliche Grundlage
Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden unter den im SGB näher genannten Voraussetzungen erstattet (§ 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III).
Im Gegensatz zum Verfahren bei den jeweils zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, bei denen die Krankenkasse als Einzugsstelle auch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhält (vgl. §§ 28h, 28i SGB IV) und diese dann an die entspreche...