Zehntes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
§ 351 Beitragserstattung [1]
(1) 1Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 2§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.
Fundstelle(n):
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 351 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.