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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 V 10146/20

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, AO § 5, AO § 258

Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gem. IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262: Anwendbarkeit des BMF-Schreibens auch für alte Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie

Tilgung der Rückstände bis nicht für Vollstreckungsaufschub erforderlich

Erfordernis einer Glaubhaftmachung der aktuellen Vermögensverhältnisse

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262, „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)” ist für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO grundsätzlich insoweit eröffnet, als ein Steuerpflichtiger (hier: Betreiber eines Imbisses mit Geldspielautomaten) unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich durch das Coronavirus betroffen ist (hier: durch Umsatzausfälle März/April 2020). Das gilt auch für Rückstände aus der Zeit vor der Corona-Pandemie.

2. Das BMF-Corona-Schreiben kehrt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Während zu normalen Zeiten eine nachhaltige Vollstreckung die Regel und ein Vollstreckungsaufschub die Ausnahme ist, soll während der Pandemie bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden. Der Regelfall der Ermessensausübung soll in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie nunmehr das Absehen von der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sein (Anschluss an , EFG 2020 S. 1049).

3. Lediglich vor der Pandemie bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen und werden wegen der Pandemie nicht aufgehoben. Dies steht jedoch einem regelmäßigen Ausschluss neuer Vollstreckungsmaßnahmen für alte Schulden durch das BMF-Schreiben nicht entgegen. Es ist für einen auf das BMF-Schreiben gestützten Vollstreckungsaufschub auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum getilgt werden können (Abgrenzung zum ), sondern nur, dass überhaupt eine Aussicht auf Tilgung nach Ende der Pandemie besteht; letzteres ist für Gastronomiebetriebe aufgrund eines zu ewartenden Nachholeffekts zu bejahen.

4. Der Steuerpflichtige hat aber auch in Pandemiezeiten keinen Anspruch auf Vollstreckungsaufschub, wenn er nicht glaubhaft macht, nach seinen Vermögensverhältnissen zur Begleichung der offenen Steuern aktuell nicht in der Lage zu sein. Es fehlt an der Glaubhaftmachung, wenn der Steuerpflichtige ein Schließfach bei einer Bank unterhält und bislang der vollstreckenden Finanzbehörde trotz deren wiederholter Aufforderung den Zugang zu diesem – angeblich leeren – Schließfach verweigert hat.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2021 S. 22133 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2021 S. 164
GAAAH-67066

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