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Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegen Umsätze in Form der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ebenso wie die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen dem ermäßigten Steuersatz. Dieser Ermäßigungstatbestand kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht zur Anwendung auf Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache „Stadion Amsterdam“ wird diskutiert, ob eine unterschiedliche Behandlung von Übernachtungsleistungen einerseits und nicht unmittelbar der Vermietung dienenden anderen Leistungen andererseits möglich ist, wenn letztere (zivilrechtliche) Nebenleistungen zu den ermäßigt besteuerten Übernachtungsleistungen sind.
I. Leitsatz und Orientierungssätze
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Frühstücksleistungen oder die Parkplatzgestellungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.
Selbst wenn es sich um Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen handelt, normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein...