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Corona | Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor Corona (FG)
Das zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, wonach bis zum bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, erfasst auch Fälle, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Der Vollstreckungsschutz erstreckt sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern ().
Sachverhalt: In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem FA u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Sch...