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Corona | Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor Corona (FG)
Das
zur Berücksichtigung der Auswirkungen
des Coronavirus, wonach bis zum
bei
von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht
vollstreckt werden soll, erfasst auch Fälle, in denen die Steuerrückstände aus
der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Der Vollstreckungsschutz erstreckt
sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern ().
Sachverhalt: In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem FA u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Sch...