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IWB Nr. 24 vom Seite 1003

Zugang zum Motivtest bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Lösung für in der Schweiz ansässige Gesellschaften

Christiane Anger und Felipe Capozzi

Der sog. Motivtest in § 8 Abs. 2 AStG – auch Substanztest oder Escape-Klausel genannt – eröffnet den Gesellschaftern von EU-/EWR-Zwischengesellschaften die Möglichkeit, ausreichende Substanz, sprich eine echte wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, nachzuweisen und damit der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen. Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut können die an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen nachweisen, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Staat ihres Sitzes oder ihrer Geschäftsleitung nachgeht. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachtet worden ist. Weitere Voraussetzung für den erfolgreichen Motivtest ist, dass zwischen Deutschland und dem Staat des Sitzes bzw. der Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft aufgrund der Amtshilferichtlinie gem. § 2 Abs. 2 EUAHiG oder aufgrund einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Nach dem Referentenentwurf zum Anti Tax Avoidance Directive Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) v.  werden die Anforderungen der Escape-Klausel verschärft, indem auf eine „wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft abgestellt wird. Dies setzt insbesondere den Einsatz der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung in diesem Staat voraus. Die Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes Personal selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden. Der räumliche Anwendungsbereich bleibt unverändert: eine Ausdehnung des Motivtests über den EU-/EWR-Raum hinaus sieht der Referentenentwurf nicht vor.

Kernaussagen
  • Die Kapitalverkehrsfreiheit ist bei Direktinvestitionen in Drittländern anwendbar und wird nicht durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt.

  • Der Ausschluss des Motivtests bei der Hinzurechnungsbesteuerung in Bezug auf Drittstaaten verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, falls Deutschland die Richtigkeit von Anhaltspunkten zum Nachweis der etwaigen wirtschaftlichen Gründe überprüfen kann.

  • Spätestens seit 2017 ist der Motivtest in Bezug auf die Schweiz möglich, da die deutschen Steuerbehörden die Richtigkeit der Informationen überprüfen können.S. 1004