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FG Rheinland-Pfalz 20.10.2020 5 K 1613/17, NWB 51/2020 S. 3794

Einkommensteuer | Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen

Der Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. In Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, ist für die Beurteilung des für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhangs mit der betrieblichen oder beruflichen [i]Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen, NWB VAAAF-48920 Tätigkeit des Steuerpflichtigen laut auf den Anklagevorwurf abzustellen. Hat der Steuerpflichtige bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst zu tragen, sind ihm die Strafverteidigungskosten nicht zwangsl...