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LGrStG BW § 33

Dritter Teil: Bewertungsvorschriften

1. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 33 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft [1]

(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 31 und 32) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(2)  1Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 31 und 32) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. 2Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(3) 1Ein anderer Grundsteuerwert kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach Absatz 1 ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. 2Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung um mindestens 40 Prozent übersteigt. 3Der gemeine Wert ist durch ein qualifiziertes Gutachten nachzuweisen. 4§ 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 5Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. 6Wurde eine Feststellung bereits getroffen, sind § 16 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenze von 15 000 Euro nicht gilt.

Fundstelle(n):
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MAAAH-66510

1§ 33 Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (GBl 2025 Nr. 113) mit Wirkung v. .