LGrStG BW § 14
Zweiter Teil: Bewertungsverfahren
§ 14 Ermittlung der Grundsteuerwerte
1Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften des dritten Teils ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 AO nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde trifft.
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MAAAH-66510