LGrStG BW § 14

Zweiter Teil: Bewertungsverfahren

§ 14 Ermittlung der Grundsteuerwerte

1Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften des dritten Teils ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 AO nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde trifft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-66510