LGrStG BW § 3

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt: Steuergegenstand und Steuerbefreiung

§ 3 Steuergegenstand

Steuergegenstand sind folgende Arten des Grundbesitzes:

  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 26),

  2. Grundvermögen (§ 37).

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MAAAH-66510

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