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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 352/20

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2, MwStSystRL Art. 98, FGO § 96 Abs. 1 S. 2, AO § 162

Von einem Hotel nur für Hotelgäste angebotene Parkplätze sowie Frühstücksbüffet als nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen des Hotels

Leitsatz

1. Haben die Gäste eines Hotels die Wahl, eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu buchen, und erhalten sie für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Frühstücks eine Erstattung, so stellt das Frühstück eine selbständige Leistung dar, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt.

2. Aber auch wenn das – nur Hotelgästen angebotene – Frühstück eine unselbständige Nebenleistung des Hotels zur Vermietungsleistung darstellen würde, wäre es mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist – auch unter Berücksichtigung des Urteils EuGH, Urteil v. , C-463/16 (Stadion Amsterdam) – mit den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufteilung von Übernachtungskosten und Frühstückskosten vereinbar (Anschluss an ).

3. Auch das Anbieten von Parkplätzen an die Hotelgäste unterliegt als selbständige Leistung dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn aufgrund beschränkter Kapazität nicht für jeden Hotelgast ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Hat das Hotel für die Parkplatzgestellung keinen gesonderten Preis gebildet, ist das anteilige Entgelt für die Parkplatzgestellung zu schätzen.

4. Art. 98 MwStSystRL normiert ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Die Steuerermäßigung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten auf alle, einige oder auch auf gar keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien angewendet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 12 Nr. 21
DStRE 2021 S. 820 Nr. 13
GStB 2021 S. 292 Nr. 8
XAAAH-66486

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