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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 17 | Verpflegungspauschalen: Kürzung auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden. Wie schon das FG Baden-Württemberg in erster Instanz hat damit der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Warum der Arbeitnehmer sich selbst verpflegt, ist unerheblich.

Bei dem nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs – ebenfalls zur Lohnsteuer – können wir uns kurz fassen. Der VI. Senat des BFH hat entschieden: Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Mitarbeiter aber nicht eingenommen werden.

Wenig überraschend entspricht das der Auffassung der Finanzverwaltung . Die höchsten deutschen Steuerrichter haben damit eine entsprechende Entscheidung des FG Baden-Württemberg bestätigt, über die wir in unserer Oktober-Ausgabe 2018 berichtet hatten.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es für eine Kürzung aus, dass die Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Aus Vereinfachungsgründen kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeiten auch tatsä...