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Kraftfahrzeugsteuer;
§ 2 KraftStG
Behandlung von Serien – PKW, die bereits vom Hersteller in modifizierter Form geliefert werden (sogen. „Post – Golf” und ähnliche Fahrzeuge)
Für PKW-Serienfahrzeuge wie VW Golf, Opel Kadett oder dergleichen hat der (BStBl 1998 II S. 489) entschieden, daß die Einstufung dieser verkehrsrechtlich zwar als LKW zugelassenen Fahrzeuge für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW zutreffend ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG oder die Deutsche Post AG selbst oder Käufer solcher Fahrzeuge von den genannten Unternehmen Halter der Fahrzeuge sind.
Auch eine „Verblechung„ der hinteren Seitenfenster verändert das äußere Erscheinungsbild dieser an sich als PKW konzipierten Serienfahrzeuge nicht so entscheidend, um diesen Fahrzeugen das Gepräge eines LKW zu geben.
Die Zuordnung als PKW oder LKW ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Außer dem äußeren Erscheinungsbild und der Herstellerkonzeption sind folgende andere Kriterien (vgl. hierzu Urteile des FG Rheinland – Pfalz vom 4 K 2914/96 und 4 K 1649/97 und vom 4 K 3416/97, UVR 1999, Nr. 5, 190 f) entscheidungserheblich:
die Ladefläche (wesentlich mehr als 50 % der Gesamtfläche)
die Nutzlast (mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts)
die Höchstgeschwind...