VollzA 62.

Dritter Teil: Schlussvorschriften

62. Inkrafttreten [1]

1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung vom (Beilage zum BAnz Nr. 58 vom ) außer Kraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 62 betrifft das Inkrafttreten der Vollziehungsanweisung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Vollziehungsanweisung.