VollzA 49a.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Pfändung

49a. Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [1]

1Ist die Pfändung ganz oder teilweise fruchtlos geblieben, hat der Vollziehungsbeamte Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu treffen. 2Er hat den Vollstreckungsschuldner insbesondere danach zu fragen, ob er weitere Sachen, pfändbare Forderungen oder andere Vermögenswerte besitzt und ob und wann er oder der gesetzliche Vertreter für den Vollstreckungsschuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat. 3Bekannt gewordene Forderungen sind unter Angabe des Schuldners nach Grund und Höhe möglichst genau zu bezeichnen.

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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 49a i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .