Erster Teil: Allgemeines
4. Amtsenthaltung wegen Befangenheit [1]
(1) Hält sich der Vollziehungsbeamte für befangen oder wird von einem Beteiligten Befangenheit des Vollziehungsbeamten behauptet, hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich die Vollstreckungsstelle und den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung).
(2) 1Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vollziehungsbeamten zu rechtfertigen. 2Dies gilt insbesondere, wenn der Vollziehungsbeamte wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen nicht ohne Vorurteil dem Beteiligten (Abschnitt 3 Abs. 2) gegenübersteht.
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 4 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .