VollzA 37.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Pfändung

37. Unpfändbarkeit von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist [1]

1Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden; das gilt insbesondere für Sachen, die gewerbliche Schutzrechte, Vorschriften zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Alleinverkaufsrechte verletzten. 2Gewerbliche Schutzrechte sind Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechte sowie die Rechte über Geschmacksmuster, Sortenschutz und Halbleitertopographie. 3Lebensmittel dürfen nur gepfändet werden, wenn sie nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts als solche in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn anderweitige Verwertungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

Fundstelle(n):
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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 37 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .