Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Pfändung
36. Vorläufige Austauschpfändung
(1) Ohne vorherige Anordnung der Vollstreckungsstelle darf der Vollziehungsbeamte eine Austauschpfändung durchführen (vorläufige Austauschpfändung), wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:
im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners dürfen außerhalb der beabsichtigten Austauschpfändung pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden oder aber zur Befriedigung nicht ausreichen.
Es muss zu erwarten sein, dass der Verwertungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird.
Die vorläufige Austauschpfändung muss nach Lage der Verhältnisse angemessen erscheinen.
(2) 1Der Vollziehungsbeamte hat die vorläufig gepfändeten Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen. 2In der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) hat er zu vermerken, dass es sich um eine vorläufige Austauschpfändung handelt. 3Außerdem hat er in jedem Fall den gewöhnlichen Verkaufswert und den Schätzwert der gepfändeten Sachen (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) anzugeben und vorzuschlagen, welches Ersatzstück nach Art und besonderen Eigenschaften dem geschützten Verwendungszweck genügt.
(3) 1Für die weiteren Maßnahmen (Wegnahme und Verwertung der Pfandsachen oder Aufhebung der Pfändung) erhält der Vollziehungsbeamte nähere Weisungen durch die Vollstreckungsstelle. 2Er darf von sich aus die Pfändung nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts 57 Abs. 1 aufheben.
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GAAAA-77747