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BBK Nr. 24 vom

Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

Karl-Hermann Eckert

Lieferungen von Gegenständen, die in das Drittland gelangen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer muss die Steuerbefreiung durch einen Ausfuhr- und einen Buchnachweis belegen. Dies erfordert auch eine gesonderte Erfassung einer Ausfuhrlieferung in der Buchführung, um die zutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sicherzustellen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung

Die umsatzsteuerrechtliche Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG setzt einen Liefergegenstand voraus, den der leistende Unternehmer an einen Dritten liefert. Die Ausfuhr von Gegenständen ohne Liefertatbestand ist umsatzsteuerrechtlich irrelevant, z. B. können sonstige Leistungen nicht ausgeführt werden.

§ 6 Abs. 1 UStG enthält die folgenden Tatbestandsmerkmale einer Ausfuhrlieferung, die jeweils für sich erfüllt sein müssen:

(1) Der liefernde Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in ein Drittlandsgebiet, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete.

(2) Der ausländische Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in ein Dritt...