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ZFA Nr. 12 vom Seite 22

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Oberstudienrat Diplom-Kaufmann Volker Helfen; Saarlouis

Nachdem im April dieses Jahres das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit allgemeinen Regelungen für den Infektionsschutz vorgestellt hat, erweiterten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen diesen Standard mit branchenspezifischen Ergänzungen. Nun hat das BMAS die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Sie gilt befristet für den Zeitraum der SARS-CoV-2-Pandemie und wird bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Das Ziel ist, in dieser Zeit durch bestimmte Maßnahmen die Gesundheit von allen Beschäftigten zu schützen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Arbeitsschutzstandards und Gefährdungsbeurteilung

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abstimmen.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat jeder Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Auch in...

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