IWB Nr. 23 vom Seite 1

Nichts ist gewiss, soviel ist sicher

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Während ich diese IWB abschließe, wird am umfangreichen JStG 2020 noch an vielen Stellen geschrieben. Zum Jahresende wird es legislativ noch einmal trubelig. Meine Autokorrektur fragte mich ahnungsvoll, ob ich trübselig meine. Da ist schon etwas dran, denn mit Sicherheit lässt sich noch nicht viel sagen in diesem Dezember.

[i]Aufsatz in vier Teilen zu Umsatzsteuer und E-CommerceZu den Änderungen, die gewiss sind, gehört die Anpassung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Das Vorhaben ist so umfangreich wie sperrig. Es betrifft u. a. den grenzüberschreitenden Online-Handel, den die Reform für Unternehmen erleichtern soll, etwa indem Registrierungspflichten entfallen. Weil die Materie sich an Beispielen leichter erläutern lässt, starten Kratz/Barros ab mit anschaulichen Hinweisen zu „Umsatzsteuer und E-Commerce“ im grenzüberschreitenden Kontext. Der Schwerpunkt des Teils 1 liegt auf dem Verfahren nach § 18j UStG-E und dem zukünftigen „One-Stop-Shop“-Verfahren. Teil 2 wird sich dem zukünftigen § 18k UStG-E widmen; die Teile 3 und 4 ergänzen im Januar weitere Fälle, bei denen Fernverkäufe durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden. Die Beschäftigung lohnt sich schon wegen der Fehleranfälligkeit der Rechtsanwendung.

[i]Vorschlag der OECD zur Einführung einer globalen MindestbesteuerungDie Vorfreude auf das Zwei-Säulen-Modell der OECD bei Beratern und Unternehmen ist auch verhalten. Die Arbeiten werden im Januar fortgesetzt. Die Pläne sollen bis Mai 2021 fertiggestellt sein. Praktisch alle wesentlichen Stellschrauben und Zahlenwerte des Pillar Two sind noch nicht fix. Aber die hochkomplexe Mechanik wird immerhin 8.000 MNE betreffen und damit einen weitaus größeren Kreis als die GAFA. Die Grundzüge der Säule 2 schildert Gebhardt ab . Sie soll, so viel ist sicher, eine effektive globale Mindestbesteuerung erlauben. Der Autor umreißt die Kernelemente des Pillar Two und die Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit Unions- sowie Verfassungsrecht.

[i]Krisenbedingte Erträge in der Hinzurechnung Einem wenig beleuchteten Thema der Hinzurechnungsbesteuerung ist die Keynote von Hagemann/Kunert ab gewidmet. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Abschwungs aufgrund der COVID-19-Pandemie stehen Entschuldungs- und Restrukturierungsmaßnahmen hoch im Kurs. Im Zusammenspiel mit ausländischen Konzerngesellschaften können sich erhebliche Steuerrisiken bei durch die Krise bedingten Erträgen ergeben. Das hängt von einzelnen Merkmalen im konkreten Fall ab. Oft dürfte sich eine Hinzurechnungsbesteuerung zumindest über den Substanztest vermeiden lassen. Zum guten Schluss zeichnet Rasch ab die EuGH-Entscheidung in der [i]Verhältnismäßigkeit von Transferpreisvorschriften vor dem EuGHRechtssache C-558/19 „Impresa Pizzarotti“ nach. Der Gerichtshof blieb bei seiner Linie zur Vereinbarkeit von Verrechnungspreisvorschriften mit dem EU-Recht. Doch dies beantwortet nicht alle Fragen. Der Streit über die Reichweite der Rechtfertigungsgründe ist wohl nicht beendet.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 23 / 2020 Seite 1
ZAAAH-65859