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ZV im Arbeitsrecht – Teil 1: Vollstreckung von Geldforderungen
Die Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln führt oftmals zu Schwierigkeiten. Je nach Art der Forderung kommen unterschiedliche Vollstreckungsorgane zum Einsatz. Daher ist u. a. zunächst zu klären, aus welchem Anspruch die Vollstreckung betrieben werden soll. Als Titel kommen in der Regel (arbeitsgerichtliche) Vollstreckungsbescheide, Urteile und Vergleiche in Frage.
Grundlagen
Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar.
Macht der Beklagte glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Auch für arbeitsgerichtliche Titel gilt der Grundsatz: Titel – Klausel – Zustellung.
Im Falle eines wirksam geschlossenen Vergleichs erteilt das Arbeitsgericht auf Antrag die Klausel. Die Zustellung des Titels erfolgt en...