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Krisenbedingte Erträge in der Hinzurechnungsbesteuerung
Behandlung von Forderungsverzicht, Abzinsungsertrag und Forderungserwerb unter Nominalwert
Zeiten wirtschaftlicher Krise sind in vielerlei Hinsicht herausfordernd – nicht zuletzt steuerrechtlich. Entschuldungsmaßnahmen oder Restrukturierungen bergen (latente) Steuerrisiken, die mit dem Ziel der Sanierung konfligieren. Auch im Fall ausländischer Konzerngesellschaften können diese Risiken im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung im Inland in Erscheinung treten. Dieses durchaus praxisrelevante Thema fristet im steuerlichen Schrifttum bislang ein Schattendasein. Dieser Beitrag nimmt eine Einordnung entsprechender Maßnahmen bzw. daraus resultierender Einkünfte in das deutsche Außensteuergesetz vor und diskutiert die entwickelten Grundsätze anhand von Beispielen aus der Praxis.
Krisenbedingte Erträge auf Ebene ausländischer Konzerngesellschaften, z. B. aus Forderungsverzicht, aus der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten oder aus der Realisierung von Forderungen, die unterhalb des Nennwertes erworben wurden, können dem Grunde nach der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Entscheidend ist dabei regelmäßig, ob die krisenbedingten Erträge einer aktiven Einkünftekategorie gem. § 8 Abs. 1 AStG zugeordnet werden können. Selbst wenn die Einkünfte aus dem Wegfall der Verbindlichkeit isoliert betrachtet passiver Natur sind, ist zu prüfen, ob die Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit bzw. Einkunftsquelle „stammen“. Dies ist anhand des Veranlassungsprinzips zu bestimmen.
Sollte die Zuordnung der Einkünfte zu einer aktiven Tätigkeit scheitern, kann eine Exkulpation der Hinzurechnungsbesteuerung im Wege des Substanztests sowohl in EU-/EWR- als auch in Drittstaatenfällen infrage kommen.