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USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 6

Rückwirkende Rechnungsergänzung bei irriger Annahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Dr. Christian Sterzinger

Gehen Unternehmer irrig von der Steuerschuld des Leistungsempfängers aus, muss der Leistende an das Finanzamt Umsatzsteuer nachzahlen, zuzüglich etwaiger Zinsen. Bisher konnte der Leistungsempfänger die Vorsteuer erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. Erstattungszinsen ergaben sich daher nicht. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung, die eine rückwirkende Rechnungsergänzung nur in den Fällen nach § 13b Abs. 2 UStG zulässt, besteht nach der Auffassung des , diese Möglichkeit auch bei vermeintlich innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nach § 13b Abs. 1 UStG. Setzt sich diese Auffassung durch, erweitert sich der Anwendungsbereich einer rückwirkenden Rechnungsergänzung bzw. Rechnungsberichtigung ganz erheblich.

I. Leitsatz und Orientierungssätze

  1. Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.

  2. Diese irrtümliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist nicht mit Fällen zu vergleichen, in denen eine der fünf erforderlichen Mindestangaben im Dokument fehlt und deswegen kein rückwirkend berichtigung...