Ein Gutschein zum Fest?
Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine – das BMF gibt Antworten
Vieles ist zurzeit wegen der pandemiebedingten Auflagen nicht oder nur eingeschränkt möglich. So zum Beispiel der Restaurant-, Theater- oder Kinobesuch; auch die meisten Konzerte sind auf unbestimmte Zeit verschoben. Aber aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben und so könnte der Gutschein das Geschenk des diesjährigen Weihnachtsfestes werden. Die betroffenen Unternehmen würde es freuen, können sie durch den Gutscheinverkauf doch trotz der Einschränkungen Einnahmen erzielen. Umsatzsteuerlich gibt es allerdings einiges zu beachten. Bereits seit dem gelten geänderte Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG, § 10 UStG beruhen auf der EU-Gutschein-Richtlinie für eine einheitliche Umsatzbesteuerung von Gutscheinen im Binnenmarkt. In der praktischen Anwendung der Neuregelung kamen schnell Fragen auf. Wie lassen sich Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine abgrenzen? Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für Vertriebsleistungen beim Absatz von Mehrzweck-Gutscheinen? Was gilt bei Sortimentsänderungen? Sind Fahrscheine und Eintrittskarten Gutscheine? Antworten auf diese Fragen verspricht das lang ersehnte und nunmehr am vom BMF veröffentlichte Schreiben zur Auslegung der gesetzlichen Neuregelungen. Hammerl/Fietz setzen sich auf mit den Ausführungen der Finanzverwaltung auseinander.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) basiert ebenfalls auf einer zwingend umzusetzenden EU-Richtlinie. Aber auch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sind Anlass für den deutschen Gesetzgeber, das Sanierungs- und Insolvenzrecht fortzuentwickeln. Kern des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – kurz StaRUG –, welches ein eigenständiger Werkzeugkasten für die präventive Sanierung von Unternehmen ist. Das Regelungswerk ist allerdings komplex, stellt Schädlich fest, der auf einen ersten Überblick über die geplanten Neuerungen gibt. In Kraft treten soll das StaRUG in weiten Teilen schon am .
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Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 3521
OAAAH-64895