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Syndikus | Keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter
Die Regulierung von Schadensersatzansprüchen im Grüne-Karte-System durch ein auf Vermittlung eines Vereins mit Grüne-Karte-Schäden befasstes Schadensregulierungsbüro (GmbH) ist eine Rechtsangelegenheit Dritter.
Der Arbeitnehmer ist aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der GmbH als „Syndikusrechtsanwalt“ angestellt [i]Arens, NWB 31/2019 S. 2289und bearbeitet für seine Arbeitgeberin Schadensfälle. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt aber auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO) dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen. Der Zulassungsbescheid der Kammer wurde daher aufgehoben.