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Krankenkassenwahlrecht ab 1.1.2021
Wechsel der Krankenkasse wird vereinfacht
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen in einem umfassenden Wettbewerb zueinander. Eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kommt grundsätzlich nur durch eine Krankenkassenwahl zustande. Das zum in Kraft getretene MDK-Reformgesetz beinhaltete auch Neuerungen im Bereich des Krankenkassenwahlrechts ab . Für die Versicherten soll der Krankenkassenwechsel auf diese Weise erleichtert und der Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen gefördert werden. Für den Arbeitgeber und die Versicherten bedeutet dies vor allem weniger Bürokratie.
I. Allgemeines
Versicherungspflichtige und -berechtigte können zwischen folgenden Krankenkassen wählen:
die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnortes,
jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen. Die Ersatzkasse muss für den Wohn- oder Beschäftigungsort zuständig sein,
eine BKK oder IKK, wenn der Versicherungspflichtige oder
-berechtigte in einem Betrieb beschäftigt ist oder war, für den es eine BKK oder IKK gibt,eine BKK oder IKK, auch wenn der Versicherungspflichtige oder -berechtigte nicht in einem entsprechenden Betrieb beschäftigt ist, wenn diese in ihrer Satzung festgelegt hat, sich für ...