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Versagung des Investitionsabzugsbetrags nach einer Betriebsprüfung
In einem aktuellen Urteil v. - 9 K 253/18 ( NWB HAAAH-59398) hat sich das Niedersächsische FG mit den „Größenmerkmalen“ des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und ihrer späteren Veränderung aufgrund einer Außenprüfung beschäftigt. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemacht hatte. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass Darlehen, die die Kommanditisten der Klägerin ohne Verzinsung gewährt hatten, zwar in der Gesamthandsbilanz als Verbindlichkeiten passiviert, nicht aber in den Sonderbilanzen der Mitunternehmer als (korrespondierende; , BStBl 2017 II S. 943) Forderungen aktiviert waren.
Unter Beachtung der Aktivierung im Sonderbetriebsvermögen waren nun die Grenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, die im Streitjahr 2011 auf ein „Betriebsvermögen von 235.000 €“ lauteten, überschritten – die temporäre Erhöhung auf 335.000 € war nur in Wirtschaftsjahren, die nach dem und vor dem enden, anwendbar (§ 52 Abs. 23 Satz 5 EStG 2010; , BStBl 2018 II S. 20, ). Gewinnmäßige Auswirkungen hatte dies für die Gesellschafter nicht, Zinsen – als mögliche „Sondervergütungen i. ...BStBl 2020 II S. 448