Einkommensteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2021
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§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
BStBl 2018 I 13; BStBl 2018 I 805; BStBl 2020 I 1134; BStBl 2021 I 295; BStBl 2021 I 686.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 45a EStG regelt das formelle Verfahren zur Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer. In § 45a Abs. 1 EStG sind die Voraussetzungen für die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer aufgeführt. In § 45a Abs. 2 bis 6 EStG sind die Voraussetzungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen einschließlich Ersatzsteuerbescheinigung geregelt. § 45a Abs. 7 EStG regelt das Haftungsverfahren.
2(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
3Die Vorschrift wurde seit ihrer Einführung durch das Körperschaftsteuerreformgesetz v. mehrfach geändert. Nachfolgend werden ausschließlich die wesentlichen Änderungen der Vorschrift kurz aufgeführt:
Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. wurde u. a. festgelegt, dass die Steueranmeldung durch die auszahlende Stelle auch dann zu unterschreiben ist, wenn diese selbst nicht Schuldner der Kapitalerträge ist.
Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) v. wu...