Einkommensteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
§ 4 LStDV „Lohnkonto“, § 5 LStDV „Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung“; R 41.1 bis 41.3 LStR; H 41.3LStH.
Geißler, Arbeitgeber, InfoCenter, NWB TAAAB-26804; Wenning, Arbeitnehmer, InfoCenter, NWB DAAAB-05654; Wenning, Lohnkonto, InfoCenter, NWB IAAAA-41709.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Dazu hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen und aufzubewahren. § 41 EStG bestimmt hierzu den Umfang der Lohnkontenführung und den Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte.
2 Dieser Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) ist u. a. (siehe → Rz. 6) für die Zuständigkeit der Finanzämter von Bedeutung, die die Lohnsteuereinbehaltungspflichten im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42f EStG) oder einer Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) kontrollieren. Der Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte wird abweichend von § 12 AO und dem DBA-Betriebsstättenbegriff (Art. 5 OECD-MA) bestimmt.
3 Auf Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG werden in den §§ 4, 5 LStDV die für eine ordnungsgemäße Lohnkontenführung erforderlichen Mindestangaben normiert. Die ab dem