OFD Frankfurt am Main - S 7340 A

Bescheinigung der Unternehmereigenschaft

1. Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" nach § 61 Abs. 3 UStDV - bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind.

Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren "Vertragspartnern" als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei "Subunternehmern" in der Baubranche oder bei "Zwischenhändlern" in sog. "Umsatzsteuerkarusellen" vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

2. Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten:

Die Finanzämter sind nach Artikel 108 Grundgesetz als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Zu ihren Aufgaben gehört es hiernach nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zulässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen ist daher grundsätzlich abzulehnen, soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die nach § 61 Abs. 3 UStDV für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind (vgl. IV 23, USt-Kartei OFD Ffm - § 18 - S 7359 - Karte 3).

Ergänzend ist im Übrigen anzumerken, dass ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bemüht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten handelt (vgl. , BFH/NV 1987 S. 745).

Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, V Rz. 69). Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.

Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf eine solchen Gutglaubens-Schutz erstrecken. Eine andere - gegenläufige - Handhabung würde letztlich zu einer unzulässigen Gesetzeserweiterung führen.

Auf der Karteikarte zu § 18 UStG - S 7359 - Karte 3 - bitte ich, einen Hinweis auf diese Karteikarte anzubringen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7340 A

Fundstelle(n):
NWB EN 1192/2002
CAAAA-77569