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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5012/19 EFG 2020 S. 885 Nr. 13

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 172 Abs. 1 S. 2, AO § 172 Abs. 1 S. 3, AO § 367

Keine schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung bezüglich einer Tat- und Rechtsfrage, die bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung war

Leitsatz

Ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2, 3 AO gegründeter Antrag auf schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung kann nicht zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren (vgl. FG-Rechtsprechung). Sofern der Steuerpflichtige insoweit eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch die Einspruchsentscheidung begehrt, muss er Klage erheben.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 885 Nr. 13
HAAAH-64306

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