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Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerschulden zwischen Deutschland und den Niederlanden
Für die gegenseitige Amtshilfe des niederländischen Fiskus mit den deutschen Finanzbehörden bestehen vier zentrale Rechtsgrundlagen. Sie haben zwar eine inhaltliche Schnittmenge, weisen aber Unterschiede und Nichtregelungen auf. Daher stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung ihre Ersuchen auf der Grundlage kombinierter Abkommen stützen darf und was dies für den Steuerpflichtigen im Rahmen der Beitreibung von Forderungen gegen ihn bedeutet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Die zentralen Rechtsgrundlagen
In den Beziehungen zwischen den Niederlanden und Deutschland gibt es vier Rechtsgrundlagen über gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern:
das Amtshilfeübereinkommen, vereinbart in Straßburg am ,
das Amtshilfeabkommen Deutschland-Niederlande v. ,
die EU-Richtlinie 2010/24/EU v. über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen.
Sachlicher Gegenstand aller drei Abkommen sind (zumindest) Steuern auf Einkommen und Kapital, Zinsen, Kosten und Geldbußen. Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie umfasst Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten. Keine...