OFD Frankfurt am Main - S 2230

Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen


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Inhalt
1
Allgemeines zur Annahme einer Betriebsverpachtung
2
Betriebsverpachtung im Anschluß an eine Realteilung
3
Wesentliche Grundlagen eines Betriebes
3.1
Allgemeines
3.2
Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen
3.3
Wirtschaftsgeäude und Hofstelle
3.4
Wohnhaus
3.5
Lebendes und totes Inventar
3.6
Verwaltungsauffassung
4
Bedeutung der Änderung des Umfangs und der Nutzung des Betriebsvermögens während der Pachtlaufzeit
4.1
Grundsätze
4.2
Vermehrung des Betriebsvermögens
4.3.
Verringerung des Betriebsvermögens durch Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern
4.4
Nutzungsänderung von Wirtschaftsgütern des verpachteten Betriebs
5
Weitere Einzelfragen
5.1
Verpachtung wesentlicher Teile eines luf Betriebs; aktive Weiterbewirtschaftung von Betriebsteilen
5.1.1
Die weiter bewirtschafteten Teile sind vor Pachtbeginn eine wesentliche Betriebsgrundlage
5.1.2
Die weiter bewirtschafteten Teile sind vor Pachtbeginn keine wesentliche Beriebsgrundlage
5.1.3
Die weiter bewirtschafteten Teile sind ein selbständiger Teilbetrieb (z. B. Forstwirtschaft)
5.2
Erhaltungsaufwendungen eines Betriebspächters
5.2.1
Kleinerer Reparaturaufwand
5.2.2
Größerer Reparaturaufwand
5.3
Betriebsaufgabeerklärung durch die Erben für einen verpachteten Betrieb
6
Erfassung eines Aufgabegewinns


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 Inhalt
 1     Allgemeines zur Annahme einer Betriebsverpachtung
 2     Betriebsverpachtung im Anschluß an eine Realteilung
 3     Wesentliche Grundlagen eines Betriebes
 3.1   Allgemeines
 3.2   Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen
 3.3   Wirtschaftsgebäude und Hofstelle
 3.4   Wohnhaus
 3.5   Lebendes und totes Inventar
 3.6   Verwaltungsauffassung
 4     Bedeutung der Änderung des Umfangs und der Nutzung des
       Betriebsvermögens während der Pachtlaufzeit
 4.1   Grundsätze
 4.2   Vermehrung des Betriebsvermögens
 4.3   Verringerung des Betriebsvermögens durch Veräußerung oder Entnahme
       von Wirtschaftsgütern
 4.4   Nutzungsänderung von Wirtschaftsgütern des verpachteten Betriebs
 5     Weitere Einzelfragen
 5.1   Verpachtung wesentlicher Teile eines luf Betriebs; aktive
       Weiterbewirtschaftung von Betriebsteilen
 5.1.1 Die weiter bewirtschafteten Teile sind vor Pachtbeginn eine
       wesentliche Betriebsgrundlage
 5.1.2 Die weiter bewirtschafteten Teile sind vor Pachtbeginn keine
       wesentliche Beriebsgrundlage
 5.1.3 Die weiter bewirtschafteten Teile sind ein selbständiger
       Teilbetrieb (z. B. Forstwirtschaft)
 5.2   Erhaltungsaufwendungen eines Betriebspächters
 5.2.1 Kleinerer Reparaturaufwand
 5.2.2 Größerer Reparaturaufwand
 5.3   Betriebsaufgabeerklärung durch die Erben für einen verpachteten
       Betrieb
 6     Erfassung eines Aufgabegewinns
 

1 Allgemeines zur Annahme einer Betriebsverpachtung

Der Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes kann die Fortführung des Betriebes nur dann wählen, wenn der ganze Betrieb oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes verpachtet werden. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Verpachtung eines ganzen Betriebes vorliegt, ist auf die Verhältnisse des bisherigen Betriebes des Verpächters zum Zeitpunkt der Einstellung der Eigenbewirtschaftung abzustellen ( BStBl 1974 II S. 208).

Das weitere Schicksal der bei Pachtbeginn vorhandenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen und des gewillkürten Betriebsvermögens kann die Wertung eines Verpachtungsvorgangs als Betriebsverpachtung nicht beeinflussen.

Eine unentgeltliche Betriebsüberlassung steht einer Verpachtung gleich (H 139 (5) ,,Betriebsüberlassungsvertrag" EStH 2000).

Von der Verpachtung aller wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auszugehen, wenn die dem Betrieb der Landwirtschaft das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter insgesamt verpachtet werden. Eine parzellenweise Verpachtung eines Betriebes steht der Annahme einer Betriebsverpachtung nicht grundsätzlich entgegen (H 139 Abs. 5 ,,Parzellenweise Verpachtung'' EStH).

Der Rechtsnachfolger des Verpächters hat ebenfalls das Wahlrecht zur Betriebsfortführung (H 139 (5) ,,Rechtsnachfolger'' EStH 2000)

2 Betriebsverpachtung im Anschluss an eine Realteilung

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft mit Abfindung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen (Realteilung) gilt als Aufgabe des Mitunternehmeranteils, wenn der ausscheidende Mitunternehmer bei der Realteilung weder einen Teilbetrieb noch einen Mitunternehmeranteil, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter erhält (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG i. d. F. StEntlG 1999/2000/2002).

Bei Realteilungen nach dem 31. 12. 2000 erfolgt auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers zu Buchwerten, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist und die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht innerhalb einer Sperrfrist veräußert werden (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG i. d. F. UntStFG).

Die Betriebsverpachtungsgrundsätze sind auch nach einer Realteilung mit Übertragung zumindest sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - gleichgültig ob aus dem Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen - zu Buchwerten in das Betriebsvermögen der Realteiler anwendbar, sofern nach den o. g. Vorschriften die stillen Reserven nicht zwangsläufig aufzudecken sind. Das Wahlrecht der Buchwertfortführung steht dem verpachtenden Realteiler nach dem BStBl II S. 700 bereits dann zu, wenn dieser im Rahmen der Realteilung wesentliche Betriebsgrundlagen - aber nicht alle - erhält und ohne Veränderung ihrer Wesens- und Nutzungsart (zur Strukturveränderung siehe Tz. 5.3.3 und 5.3.4) verpachtet.

Die Fortführung im Wege der Betriebsverpachtung scheidet dagegen aus, wenn der verpachtende Realteiler keine wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes erhält oder wesentliche Betriebsgegenstände dem Verpächter und Pächter gemeinsam gehören und der Betrieb vor der Verpachtung gemeinsam geführt worden ist (H 139 Abs. 5 ,,Gemeinsames Eigentum von Pächter und Verpächter an wesentlichen Betriebsgrundlagen" EStH 2000). Gleiches gilt, wenn die beim Verpächter verbliebenen wesentlichen Betriebsgrundlagen keinen lebensfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr darstellen (z. B. lediglich die Wirtschaftsgebäude einschl. Hofstelle und weniger als 30 Ar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche - ohne intensiv genutzte Flächen - in sein Eigentum gelangen).

3 Wesentliche Grundlagen eines Betriebes

3.1 Allgemeines

Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs (BFH, BStBl 1998 II S. 388).

Danach sind wesentliche Grundlagen eines Betriebes jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt.

3.2 Land-und forstwirtschaftliche Nutzflächen

Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass Grundstücke

- bis zu 10 v. H. der bisherigen Gesamtfläche keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen ( BStBl II S. 508)

und

- über 20 v. H. der bisherigen Gesamtfläche stets eine wesentliche Betriebsgrundlage sind ( BStBl II S. 808).

Diese prozentualen Grenzen können aber nur Anhaltspunkte sein, bei denen die absoluten Größen und die Güte der Grundstücke nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

3.3 Wirtschaftsgebäude und Hofstelle

Die Wirtschaftsgebäude einschließlich der Hofstelle stellten bisher grundsätzlich wesentliche Betriebsgrundlagen dar vgl. (BStBl 1988 II S. 260). An dieser Beurteilung hält der BFH aber nicht mehr fest. Nach neuerer Auffassung des (BStBl 1999 II S. 398) kommt im Hinblick auf die Fortentwicklung der Land- und Forstwirtschaft der Hofstelle nicht mehr eine solche Bedeutung zu, dass von ihrem unveränderten Fortbestehen die Möglichkeit der Fortführung eines verpachteten Betriebs als Betrieb i. S. d. § 13 EStG abhängig zu machen ist.

3.4 Wohnhäuser

Das Wohnhaus des Betriebsinhabers oder des Altenteilers sowie Wohnungen von Arbeitnehmern des Betriebs stellen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.

3.5 Lebendes und totes Inventar

Das lebende und tote Inventar stellt in der Regel ebenfalls keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil es problemlos wiederbeschafft werden kann, BStBl 1992 II S. 521), Beschluss vom 08. 01. 1998 (BFH/NV 1998 S. 699 m. w. N). Etwas anderes gilt jedoch bei Pachtbetrieben ( a. a. O.)

3.6 Verwaltungsauffassung

Die neuere Rechtsprechung des BFH hebt damit die überzeugende Bedeutung des Grund und Bodens als maßgebliche Grundlage eines Betriebs i. S. d. § 13 EStG hervor.

Durch die Finanzverwaltung war bisher schon anerkannt, dass die Entnahme von Grundstücksflächen solange nicht als Betriebsaufgabe zu werten ist, wie die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen noch ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Mit (BStBl 2000 I S. 1556) hat sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechungsentwicklung angepasst. Das BMF-Schreiben hat folgenden Wortlaut:

,,Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage, ob und inwieweit die Veränderung von Wirtschaftsgebäuden im Rahmen einer Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betriebsaufgabe führt, wie folgt Stellung:

Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken berühren das Fortbestehen eines im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nur) dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden s. o.). Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich, da auch die Veräußerung oder Entnahme von einzelnen Flächen des Grund und Bodens - als wesentliche Betriebsdrundlage - unerheblich ist, sofern überhaupt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt werden kann. Für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist damit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig kein Raum mehr.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird eine Betriebsaufgabe nur (noch) dann angenommen werden können, wenn der Steuerpflichtige seinen Aufgabewillen gegenüber dem Finanzamt in unmissverständlicher Weise durch Abgabe einer Aufgabeerklärung zum Ausdruck bringt ( BStBl II S. 398).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und in allen offenen Fällen anzuwenden.''

4 Bedeutung der Änderung des Umfangs und der Nutzung des Betriebsvermögens während der Pachtlaufzeit

4.1 Grundsätze

Ist bei Pachtbeginn davon auszugehen, dass ein fortgeführter luf Betrieb vorliegt, so gehören die in die Betriebsverpachtung einbezogenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen ( BFH/NV 1998 S. 311). Während der Pachtlaufzeit kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens wie bei einem aktiv wirtschaftenden LuF verändert werden, weil die Verpachtung eine Fortsetzung der luf Tätigkeit in anderer Form ist ( BStBl 1999 II S. 55). Durch eine Verkleinerung des Umfangs des Betriebsvermögens sowie eine Nutzungsänderung einzelner (ggf. zu den wesentlichen Grundlagen gehörender) Wirtschaftsgüter bzw. Umstellung der Bewirtschaftungsform kommt es nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe, solange die Aufnahme einer aktiven Bewirtschaftung im Rahmen des § 13 EStG mit den verbliebenen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen ist ( s. o - Tz. 3.6 und Landw.-Kartei Fach 13 Karte 8). Etwas Anderes gilt ggf. nur, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Betriebsverpachtung wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, vollkommen umgestaltet oder in das Privatvermögen überführt werden ( BFH/NV 2001 S. 16).

4.2 Vermehrung des Betriebsvermögens

Wirtschaftsgüter (insbesondere luf Nutzflächen), die der Betriebsverpächter hinzuerwirbt, um sie in die Betriebsverpachtung einzubeziehen oder die der Verbesserung der Betriebsstruktur dienen, werden unabhängig von der angewendeten Gewinnermittlungsart (notwendiges) Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wobei an die Eignung zur Strukturverbesserung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Hinzuerworbene Nutzflächen müssen für eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen in einer solchen räumlichen Nähe belegen sein, dass eine einheitliche Bewirtschaftung im verpachteten Betrieb möglich erscheint.

Unabhängig davon besteht unter den Voraussetzungen von R 13 Abs. 9 EStR bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Möglichkeit, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden.

4.3 Verringerung des Betriebsvermögens durch Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern

Eine während der Pachtlaufzeit vorgenommene wesentliche Verringerung des Betriebsvermögens durch Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des verpachteten luf Betriebs führt nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe, sofern mit den verbliebenen Wirtschaftsgütern die Wiederaufnahme einer luf Betätigung durch den Stpfl. oder einen Rechtsnachfolger möglich bleibt. Das gilt auch, wenn es sich bei den veräußerten oder entnommenen Wirtschaftsgütern um eine wesentliche Grundlage oder um einen Teil einer wesentlichen Grundlage handelt (z. B. landwirtschaftliche Nutzflächen erheblichen Umfangs, die Hofstelle mit den auf ihr befindlichen Wirtschaftsgebäuden, vgl. auch a. a. O.).

Die zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden in die Betriebsverpachtung einbezogenen Wirtschaftsgüter können nicht einzeln durch Entnahmeerklärung des Stpfl., sondern allenfalls im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden ( BFH/NV 1998 S. 311).

4.4 Nutzungsänderung von Wirtschaftsgütern des verpachteten Betriebs

Wird die Nutzung eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens des verpachteten luf Betriebs während der Pachtlaufzeit geändert, so führt dies ebenfalls nicht zu einer zwangsweisen Aufgabe. (Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt und die neue Nutzung außerhalb der luf Betätigung liegt (z. B. Umwandlung eines Wirtschaftsgebäudes in eine Mietwohnung-, Bestellung von Erbbaurechten an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche). Auch eine vollkommene Umgestaltung der auf der Hofstelle eines verpachteten luf Betriebs befindlichen Wirtschaftsgebäude und Nutzung außerhalb der LuF führt nach dem BFH-Urteil vorn (a. a. O.) regelmäßig nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe, weil grundsätzlich die Wiederaufnahme einer luf Betätigung auch ohne eine funktionsfähige Hofstelle möglich bleibt.

Dies entspricht den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung, nach denen es einem Verpächter eines luf Betriebs im gleichen Maße möglich ist, den Betrieb an geänderte wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen wie einem aktiv wirtschaftenden Betriebsinhaber. Daher kann bei strukturverändernden Maßnahmen des Stpfl. grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihnen eine hinreichende wirtschaftliche Veranlassung zugrunde liegt, wenn der Stpfl. (Verpächter) die Aufgabe des verpachteten luf Betriebs nicht ausdrücklich erklärt.

In Fällen der Nutzungsänderung von Wirtschaftsgütern ist jedoch stets zuprüfen, ob ggf. aufgrund der neuen Nutzung eine Entnahme des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen erforderlich wird. Ist dies zu bejahen, so führt auch dieser Entnahmevorgang regelmäßig nicht zu einer zwangsweisen Aufgabe des verpachteten Betriebs (s. o.).

5 Weitere Einzelfragen

5.1 Verpachtung wesentlicher Teile eines luf Betriebs; aktive Weiterbewirtschaftung von Betriebsteilen

5.1.1 Die weiter bewirtschafteten Teile sind vor Pachtbeginn eine wesentliche Betriebsgrundlage.

Es liegt keine Betriebsverpachtung, sondern lediglich eine Betriebsverkleinerung vor. Der luf Betrieb wird fortgeführt; eine Betriebsaufgabe ist nicht möglich. Die verpachteten Wirtschaftsgüter werden geduldetes Betriebsvermögen und können nur aufgrund einer Entnahmehandlung des Stpfl. aus dem Betriebsvermögen entnommen werden (stpfl. laufender Gewinn).

5.1.2 Die weiter bewirtschafteten Teile sind vor Pachtbeginn keine wesentliche Betriebsgrundlage

Es handelt sich begrifflich um eine Betriebsverpachtung, so dass der Stpfl. den verpachteten Betrieb durch unmissverständliche und eindeutige Erklärung oder Handlung aufgeben kann. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, bleibt der Betrieb (verpachteter Teil und weitbewirtschafteter Teil) weiterhin unverändert als Einheit bestehen. Der Stpfl. kann während der Verpachtung jederzeit die Betriebsaufgabe hinsichtlich der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen erklären. In diesem Fall sind die in Tz. 1 - 3 dargestellten Grundsätze entsprechend zu beachten.

5.1.3 Die weiter bewirtschafteten Teile sind ein selbständiger Teilbetrieb (z. B. Forstwirtschaft)

Es ist lediglich aufgrund einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Stpfl. eine Aufgabe des verpachteten (z. B. landwirtschaftlichen) Teilbetriebs möglich. In diesem Fall ist aufgrund der jeweiligen Nutzung zu ermitteln, welche Wirtschaftsgüter dem aufgegebenen Teilbetrieb zuzurechnen sind und damit durch die Teilbetriebsaufgabe Privatvermögen werden.

Solange der Stpfl. keine ertragsteuerlich beachtliche Erklärung zur Aufgabe des verpachteten Teilbetriebs abgegeben hat, bleiben die zum Teilbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des fortgeführten Betriebs.

5.2 Erhaltungsaufwendungen eines Betriebspächters

Tätigt der Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für den Pachtgegenstand Erhaltungsaufwendungen, so ist (insbesondere bei Pachtverträgen zwischen Angehörigen) zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Aufwendungen betrieblich veranlaßt sind und eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme dieser Aufwendungen besteht.

5.2.1 Kleinerer Reparaturaufwand

Vom Pächter getragene kleinere Reparaturaufwendungen am Pachtgegenstand, zu denen er nach § 601 BGB auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verpflichtet ist, sind Betriebsausgaben, soweit die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung besteht nicht, soweit der Pächter diese kleineren Reparaturaufwendungen für eine Wohnung tätigt, die bei ihm nicht der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, denn dieser Aufwand ist privat veranlasst. Zu den nach § 601 BGB vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Aufwendungen gehören grundsätzlich nur kleinere Schönheitsreparaturen.

5.2.2 Größerer Reparaturaufwand

Tätigt der Pächter am Pachtgegenstand größeren Erhaltungsaufwand, so sind die im ertragsteuerlich maßgebenden Pachtvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme derartiger Aufwendungen zu beachten.

Enthält der Pachtvertrag eine ertragsteuerlich anzuerkennende eindeutige Regelung zur Übernahme auch größeren Erhaltungsaufwands durch den Pächter, so handelt es sich bei den vom Pächter auf vertraglicher Basis übernommenen Aufwendungen um ein zusätzliches Pachtentgelt.

Umfasst das mit dem Pachtvertrag vereinbarte Nutzungsverhältnis neben den betrieblich genutzten Flächen, Gebäuden und anderen Wirtschaftsgütern auch vom Pächter privat genutzte Wirtschaftsgüter (z. B. ein Wohngrundstück), so ist das zusätzliche Pachtentgelt (übernommener größerer Erhaltungsaufwand) ebenfalls anteilig entsprechend dem Aufteilungsmaßstab des laufenden Pachtzinses privat veranlasst, und zwar unabhängig davon, an welchem Wirtschaftsgut der Erhaltungsaufwand tatsächlich entstanden ist. In Höhe des betrieblich veranlassten Teils des Pachtentgelts liegt eine Pachtvorauszahlung vor, die bei einem buchführenden Land- und Forstwirt im Wj. der Entstehung des Erhaltungsaufwands nur in Höhe eines der Restpachtzeit entsprechenden Anteils als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. In Höhe des restlichen betrieblich veranlassten Pachtentgelts ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Restlaufzeit des Pachtvertrags verteilt gewinnmindernd aufzulösen ist.

Besteht keine besondere vertragliche Vereinbarung über die Erbringung des größeren Reparaturaufwands durch den Pächter, bitte ich Folgendes zu beachten:

Nach dem zu § 10 e EStG ergangene (BStBl 1998 II S. 100) und dem (NJW-1989 S. 2745 ff.) besteht kein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters oder Pächters für von ihm freiwillig vorgenommene Baumaßnahmen am fremden Grundstück, wenn er diese im Hinblick auf den künftig zu erwartenden (unentgeltlichen) Eigentumserwerb durchgeführt hat. In diesen Fällen besteht ein Anspruch nach § 951 BGB erst dann, wenn feststeht, dass es zu dem erwarteten Eigentumsübergang nicht kommt. Das gilt auch, wenn dem Nutzungsverhältnis ein Betriebspachtvertrag mit dem voraussichtlichen künftigen Hoferben zugrunde liegt. Auch in diesem Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Pächter freiwillig aufgewendete Reparaturkosten im Hinblick auf seine künftige Eigentümerstellung getätigt hat.

Ob und in welchem Umfang der Pächter oder der Verpächter die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann, wird im Zusammenhang mit der erwarteten bundeseinheitlichen Regelung zum sog. Drittaufwand zu entscheiden sein. Soweit diesen Bereich berührende Sachverhalte zu beurteilen sind, habe ich keine Bedenken, den Steuerfall bis zum Ergehen dieser Weisungen offen zu halten.

5.3 Betriebsaufgabeerklärung durch die Erben für einen verpachteten Betrieb

Die Drei-Monats-Frist nach R 139 Abs. 5 Satz 7 EStR gilt auch in Fällen der Aufgabeerklärung für einen verpachteten Betrieb durch die Erben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Aufgabezeitpunkt allenfalls bis zum Todestag des Rechtsvorgängers zurückwirken kann.

6 Erfassung eines Aufgabegewinns

Die Versteuerung eines Aufgabegewinns hat im Veranlagungszeitraum der Zwangsbetriebsaufgabe bzw. Aufgabeerklärung zu erfolgen und muss in allen Fällen sichergestellt werden. Sollte dem Finanzamt trotz Überwachung und Anfragen an den Land- und Forstwirt die Zwangsbetriebsaufgabe erst nach Rechtskraft des Feststellungs- bzw. Einkommensteuerbescheides des Aufgabejahres bekannt werden, ist unter Beachtung der einschlägigen Änderungs- bzw. Berichtigungsvorschriften (z. B. § 173 AO) der Bescheid des Aufgabejahres zu ändern.

Wegen der Überwachung einer bestehenden Betriebsverpachtung im Hinblick auf eine zwangsweise Betriebsaufgabe und daraus folgend eine Besteuerung der stillen Reserven verweise ich auf die ESt-Kartei § 16 Karte 2N.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2230

Fundstelle(n):
NWB EN 525/2002
SAAAA-77542