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BFH Urteil v. - IV R 97/96

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Leitsatz

1. Ein Grundstück, das der Steuerpflichtige bei der Verpachtung seines Betriebs nicht zurückbehält, sondern als eine wesentliche Betriebsgrundlage mit in die Verpachtung einbezieht, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs. Als Fortführung des Betriebs in anderer Form, hat die Betriebsverpachtung keinen Einfluß auf den Bestand und die Zuordnung des Betriebsvermögens.

2. Als tatsächlicher Vorgang kann die Entnahme weder rückbezogen noch rückgängig gemacht werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


OFD Frankfurt/M.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 311
EAAAA-97409

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